- Verwaltungsreform
- 1. Allgemein: Sammelbegriff für organisatorische, personelle, verfahrensmäßige und instrumentelle Reformen und Anpassungsmaßnahmen öffentlicher Verwaltungen mit der Zielsetzung der Schaffung von leistungsfähigen Verwaltungseinheiten, der Institutionalisierung klarer verwaltungsmäßiger Zuständigkeiten, der Verwaltungsvereinfachung, des Abbaus von Verwaltungsaufgaben, eines effizienten Verwaltungsmanagements (⇡ New Public Management, ⇡ Neues Steuerungsmodell) und der Bürgernähe der Verwaltung.- 2. V. als Gebietsreform: Bezieht sich auf den Abbau der Diskrepanz zwischen öffentlicher Aufgabe und leistungsfähiger Aufgabenwahrnehmung einerseits und dem Gebietszuschnitt andererseits, bes. bei den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. In den alten Bundesländern wurde auf kommunaler Ebene die Gebietsreform Ende der 60er Jahre mit mehr oder minder großem Erfolg durchgeführt, in den neuen Bundesländern steht sie in absehbarer Zeit an. Zudem bringt die EU-Entwicklung eine neue Diskussion um Gebietsreformen mit sich, u.a. Zusammenfassung einzelner Bundesländer (z.B. Nordstaat).- 3. V. als Funktionalreform: Bezieht sich auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Verwaltungsebenen, v.a. Delegation von Aufgaben nach unten. V. als Funktionalreform tangiert i.d.R. auch eine Umverteilung der Verfügbarkeit über Ressourcen.- 4. V. als Organisationsreform: Bezieht sich auf die Organisationsstruktur der Bundesorgane/Landesorgane sowie ihre Verhältnisse zueinander. Auf der Ebene der Kommunen geht es in Verbindung mit Ansätzen für effiziente Organisationsstrukturen v.a. um die Reform der Kommunalverfassung.- 5. V. als Reform des öffentlichen Dienstrechts und Personalwesens: Bezieht sich auf die Umgestaltung der Beziehungen zwischen den Beschäftigten und dem öffentlichen Dienstherrn, aber auch v.a. neuerdings auf die Schaffung der Voraussetzungen für die Anwendung personalwirtschaftlicher Maßnahmen (bes. Personalentwicklung). Dies umfasst die Diskussion der Änderung des Laufbahnprinzips mit seinen festen Einstiegsämtern bis hin zur generellen Abschaffung des Beamtenstatus in einzelnen öffentlichen Aufgabenfeldern. Diese Diskussion wird durch die EU-Entwicklung gefördert.- 6. V. als Reform des Steuerungs- und Kontrollinstrumentariums öffentlicher Verwaltungen, bes. als Reform des Rechnungswesens: Das traditionelle Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen (⇡ Kameralistik), v.a. auf Bundes- und Landesebene weist erhebliche Informationsdefizite auf. Es liefert keine Informationen über die tatsächliche Finanz- und Vermögenslage der Gebietskörperschaft. Es liefert weiterhin keine oder nur unzulängliche Informationen über die intertemporale Verteilung von Ressourcenverbrauch und Ressourcenaufkommen, d.h. es besteht die Gefahr einer unangemessenen Verschiebung von finanziellen Lasten in die Zukunft. Außerdem fehlt es an Informationen über die Effektivität und Effizienz des Verwaltungshandelns. Zum Abbau dieser Informationsdefizite werden drei Hauptrechnungen gefordert: Eine Vermögensrechnung, eine Ergebnisrechnung und eine Finanzrechnung (Zahlungsrechnung). Alle drei Rechnungen sollen unter Verwendung der Technik der doppelten Buchführung im Verbund geführt werden, wobei in der Ergebnisrechnung Transaktionen erfasst werden, die die Nettoposition der Vermögensrechnung beeinflussen (ergebniswirksame Vorgänge), während die Finanzrechnung Zahlungsvorgänge aufnimmt.- 7. V. als Finanzreform: Bezieht sich in Anlehnung an die 1969 durchgeführte Reform auf die Neuverteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Nach der Wiedervereinigung stand bis 1995 eine völlig neue Regelung des Finanzausgleichs zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Ländern und Gemeinden an.- 8. V. als behördeninterne Änderung (Binnenmodernisierung): Erfolgt in Form der Änderung von Organisationsstrukturen (z.B. Dezentralisierung, Ausgliederung, formale Privatisierung), Entscheidungskompetenzen (z.B. sachbezogene Regelung des Zeichnungsrechts, Delegation von Entscheidungen), Verfahren (Anwendung bestimmter Entscheidungstechniken wie ⇡ Nutzwertanalyse, ⇡ Kosten-Nutzen-Analyse) und Instrumente (Anwendung von ⇡ Kosten- und Leistungsrechnungen). V. als behördeninterne Reform kann nur im Rahmen der konstitutiven Bedingungen stattfinden.- 9. V. als Wandel vom Verwalten zum Public Management geht von Verwaltungen als Dienstleistungseinheiten aus, die unter Nutzung des aktuellen Managementwissens und unter Berücksichtigung von Marktbedingungen zu steuern sind. Literatursuche zu "Verwaltungsreform" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.